Jahresabrechnung WEMoG: Mit wem ist abzurechnen und was ist nach einem Eigentümerwechsel zu tun?
- Tobias K
- 5. Sept. 2023
- 2 Min. Lesezeit
Einleitung
Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat die Rechtslandschaft für Wohnungseigentümer und -verwalter in vielerlei Hinsicht verändert. Ein Bereich, der jedoch oft für Verwirrung sorgt, ist die Jahresabrechnung, insbesondere im Kontext von Eigentümerwechseln. Dieser Blogbeitrag soll dazu beitragen, ein klares Bild zu zeichnen, mit wem abzurechnen ist und wie nach einem Eigentümerwechsel vorzugehen ist.
Grundprinzip der Abrechnung nach WEMoG
Laut WEMoG muss die Abrechnung immer gegenüber demjenigen vorgenommen werden, der am Tag der Beschlussfassung über die Abrechnung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Dabei ist die Jahresabrechnung objekt- und nicht personenbezogen. Das heißt, dass für jedes Sondereigentum eine einheitliche Abrechnung für das Wirtschaftsjahr erstellt wird, selbst wenn ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat.
Was ist nach einem Eigentümerwechsel zu tun?
Nach einem Eigentümerwechsel ist stets mit dem neuen Eigentümer abzurechnen, selbst wenn dieser Wechsel erst im laufenden Jahr stattfindet. Es ist für die Verwaltung eine Arbeitserleichterung, da so keine zeitanteilige Abrechnung nötig ist. Allerdings kann diese Praxis für neue Eigentümer, die noch nicht mit diesem System vertraut sind, für Verwirrung sorgen.
Empfehlung für Verwalter
Als Verwalter sollten Sie den neuen Eigentümer im Begrüßungsschreiben explizit auf die Regelung der einheitlichen Abrechnung hinweisen. Sie können dazu unser Musterschreiben verwenden.
Haftung des Erwerbers
Wichtig zu wissen ist, dass die Haftung des neuen Eigentümers lediglich auf die so genannte "Abrechnungsspitze" beschränkt ist. Dies ist die Differenz zwischen den auf das Sondereigentum anfallenden Kosten und dem Vorauszahlungssoll laut Wirtschaftsplan. Diese Beschränkung gilt für alle Arten des Erwerbs und entlastet den ausgeschiedenen Voreigentümer in Bezug auf die Abrechnungsspitze, jedoch nicht für mögliche Hausgeldrückstände.
Fazit
Die Jahresabrechnung im Kontext des WEMoG hat ihre Tücken, bietet jedoch auch Vorteile für die Verwaltungspraxis. Während die objektbezogene Abrechnung Arbeit erspart, kann sie für neue Eigentümer zur Verwirrungsquelle werden. Eine klare Kommunikation seitens der Verwalter ist hierbei entscheidend, um Missverständnisse zu vermeiden.
Sofern mein persönlicher Eindruck von Bedeutung ist, könnte eine verbesserte Aufklärungspflicht der Verwalter gegenüber neuen Eigentümern zu einer reibungsloseren Implementierung der Regelungen beitragen.
Damit schließe ich diesen Blogpost und hoffe, dass er für alle Beteiligten eine hilfreiche Informationsquelle darstellt.
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